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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Niederösterreichische Tiersitterbörse 1.
Geltung
1.1.
Die Niederösterreichische
Tiersitterbörse–
im Folgenden als Agentur bezeichnet – erbringt ihre Leistungen
ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 1.2.
Nebenabreden,
Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen
vom Schriftformerfordernis. 1.3.
Entgegenstehende
oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der
Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. 1.4.
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,
so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter
ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung
ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu
ersetzen. 2.
Vertragsabschluss
2.1.
Basis für den
Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw der Auftrag des
Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die
Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. 2.2.
Erteilt der
Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der
Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die
Agentur zustande. Die Annahme hat in Schriftform (zB durch Auftragsbestätigung)
zu erfolgen, es sei denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB
durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt. 3.
Leistungsumfang,
Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1.
Der Umfang der
zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw der
Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen
des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform. 3.2.
Alle
Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden
zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger
Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. 3.3.
Der Kunde wird
die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die
für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen
informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch
wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt
werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten
infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten
Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 3.4.
Der Kunde ist
weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung
gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-,
Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet
nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer
solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur
schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch
eine Inanspruchnahme Dritter entstehen. 4.
Fremdleistungen
/ Beauftragung Dritter
4.1.
Die
Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen,
sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu
bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren
(„Besorgungsgehilfe“). 4.2.
Die
Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im
Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. 4.3.
Die
Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass
diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. 5.
Termine
5.1.
Frist-
und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw zu bestätigen. Die
Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung
der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der
ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene,
mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt
mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. 5.2.
Nach
fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine
Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. 5.3.
Unabwendbare
oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei
Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der
Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit
seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB
Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall
wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben. 6.
Rücktritt
vom Vertrag
Die
Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ·
die Ausführung
der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder
trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; ·
berechtigte
Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren
der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine
taugliche Sicherheit leistet. 7.
Honorar
7.1.
Wenn
nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für
jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt,
zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. 7.2.
Für
die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und
kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender
Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von ...% des
über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der
gesetzlichen Umsatzsteuer. 7.3.
Alle
Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar
abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden
Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 7.4.
Kostenvoranschläge
der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen
Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als ….%
übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten
hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der
Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und
gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. 7.5.
Für
alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur
Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung.
Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten
keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen
sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. 8.
Zahlung
8.1.
Die
Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig
und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab
Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen
in der Höhe von …. % p.a. (Alternativ: ….% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Oesterreichischen Nationalbank) als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. 8.2.
Der
Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen
Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine
zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen. 8.3.
Im
Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen
anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und
Teilleistungen sofort fällig stellen. 8.4.
Der
Kunde darf ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der
Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur
schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht
des Kunden wird ausgeschlossen. 9.
Präsentationen
9.1.
Für
die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu,
das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der
Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen
deckt. 9.2.
Erhält
die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen
der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im
Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form
immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der
Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte
sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige
Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig. 9.3.
Ebenso
ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation
eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die
Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz
erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde
keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen. 9.4.
Werden
die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung
von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln
verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte
anderweitig zu verwenden. 10.
Eigentumsrecht
und Urheberschutz
10.1.
Alle
Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen,
Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative,
Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke
und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur
jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
– zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars
nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten
Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der
Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in
Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von
Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall
die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten
Honorare voraus. 10.2.
Änderungen
von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den
Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt
sind – des Urhebers zulässig. 10.3.
Für
die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten
Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese
Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur
erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte
angemessene Vergütung zu. 10.4.
Für
die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die
Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach
Ablauf des Agenturvertrages unabhängig
davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht –
ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.5.
Dafür
steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im
abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach
Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag
vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung
mehr zu zahlen. 11.
Kennzeichnung
11.1.
Die
Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf
die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür
ein Entgeltanspruch zusteht. 11.2.
Die
Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des
Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrem
Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf
die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen. 12.
Gewährleistung
und Schadenersatz
12.1.
Der
Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb
von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und
zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem
Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die
Agentur zu. 12.2.
Bei
gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben,
wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die
Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für
die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. 12.3.
Die
Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen.
Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu
beweisen. 12.4.
Schadenersatzansprüche
des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder
unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter
Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Agentur beruhen. 12.5.
Jeder
Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des
Schadens geltend gemacht werden. 12.6.
Schadenersatzansprüche
sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt. 13.
Haftung
13.1.
Die
Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein
anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für
sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche,
die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den
Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer
Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für
Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen
sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche
Dritter.
13.2.
Die
Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden,
sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von
grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. 14.
Anzuwendendes
Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht unter
Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen
des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 15.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand
15.1.
Erfüllungsort
ist der Sitz der Agentur. 15.2.
Als
Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden
ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und
sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. |